IT und Betriebsrat – die Rahmenbetriebsvereinbarung-IT

Nicht selten stiefmütterlich behandelt wird im Unternehmen die Einführung von IT-Systemen im Kontext des Kollektivarbeitsrechts. Durch den hohen Grad der Vernetzung und der Möglichkeit der Datengewinnung ist nahezu jede Einführung, aber auch Änderung von IT-Systemen mitbestimmungspflichtig, denn ihre regelmäßige Eignung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle (LVK) gemäß § 87 Absatz (1) Nr. 6. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) liegt fast nur in Ausnahmefällen nicht vor.

Arbeitgeber wie Betriebsrat sind daher gut beraten, sich rechtzeitig – nicht zuletzt auch wegen der gesetzlichen Informationspflichten und -rechte – darüber bewusst zu werden, welcher Vereinbarung es bedarf. Natürlich lassen sich Systeme einzeln mitbestimmen. Dies führt aber dazu, dass die Änderungen an solchen Systemen genauso einer Vertragsänderung bedürfen, wie die Einführung eines neuen Systems, für es dann wiederum einer entsprechend vollständigen Betriebsvereinbarung bedarf.

 

Rahmenbetriebsvereinbarung-IT als Königsweg

Völlig parteiunabhängig empfiehlt es sich hier aus unserer Erfahrung heraus als Königsweg eine Rahmenbetriebsvereinbarung-IT abzuschließen, bei der über geeignete Vertragsmechanismen unkritische Systeme mit der entsprechenden Information des Betriebsrats vergleichsweise einfach eingeführt werden können, dagegen LVK-Systeme über klar geregelte Vertragsmechanismen konstruktiv einer Vereinbarung zugeführt werden können.

Bei entsprechender Gestaltung einer Rahmenbetriebsvereinbarung lässt sich auch der letztgenannte Prozess für beide Seiten effektiv gestalten, da die meisten rechtlichen Aspekte über die Rahmenbetriebsvereinbarung „vor die Klammer gezogen werden können und es dann nur auf die tatsächlichen Themen ankommt, über die die Parteien entsprechend sich ins Benehmen zu setzen haben.

Bei größeren und großen Unternehmen findet sich häufig ein „Wildwuchs“ einzelner Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Systemen, die meist Zusatz- oder Ergänzungsvereinbarungen aufweisen und über die die Parteien nur noch bedingt Verständnis haben. Noch komplexer und komplizierter wird es dann, wenn verschiedene Systeme aufeinander zugreifen, diese zwar einzeln geregelt sind, aber nicht deren Auswirkung in deren Zusammenspiel.

Auch in solchen Konstellationen empfiehlt es sich daher dringend, die gesamte Einzelbetriebsvereinbarungslandschaft über eine Rahmenbetriebsvereinbarung zu konsolidieren.

Erfahrung bei Gestaltung und Verhandlung

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte verfügt hier über umfangreiche Erfahrung bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen und vertritt sowohl Betriebsrat- als auch Arbeitgeberseite, nicht zuletzt in Einigungsstellen. Soweit nämlich die Betriebsparteien hier kein Einvernehmen erzielen können, erfolgt die Klärung solcher Einzelbetriebsvereinbarungen regelmäßig im Rahmen einer Einigungsstelle, gegebenenfalls auch mit flankierenden kollektivarbeitsrechtlichen Maßnahmen vor Gericht, im Rahmen derer wir mit Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht kooperieren.

Speziell bei der Konsolidierung heterogener Systeme, vor allem aber heterogener Vertragsstrukturen, mag dieser wichtige Schritt einer Rahmenbetriebsvereinbarung zwar groß erscheinen, modernisiert indes im Unternehmen für beide Betriebsparteien die Prozesse und trägt zu einer nachhaltigen Effektivierung als auch zum wechselseitigen Vertrauen in der Zusammenarbeit bei.

Gerne unterstützen wir Sie bei entsprechenden Maßnahmen und stehen für eine Beratung wie auch Vertragsgestaltung gerne zur Verfügung.


Kontakt

Rauschhofer Rechtsanwälte
Kanzlei für IT-Recht

Richard-Wagner-Str. 1
65193 Wiesbaden

Telefon: 0611-5325395
Telefax: 0611-5325396

kanzlei@rechtsanwalt.de