In einer am 21.1.2000 ergangenen Entscheidung stellte das LG Münster fest, dass durch Online-Auktionen kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.

Es ging um eine Versteigerung bei dem Online-Auktionshaus ricardo.de, bei der ein Pkw „ersteigert“ wurde, der Anbieter des Pkw allerdings wegen des nach seiner Ansicht zu geringen Preises die Erfüllung verweigerte.

Mit seiner Klage, verlangte der „Ersteigerer“ die Erfüllung des Kaufvertrages.
Kernfrage des entschiedenen Falles war somit, ob sich der Anbieter im Rahmen der Online-Auktion bindend verpflichtet hatte, nach Ablauf der Gebotsfrist zu dem Letztgebot verkaufen zu müssen.

Hier vertrat das LG Münster die Ansicht, dass mangels entsprechender Bevollmächtigung des Auktionshauses durch den Anbieter des Pkw mit Einstellung zur Online-Auktion nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes erfolgt sei (invitatio ad offerendum).
Das Angebot läge nun in dem Höchstgebot des „Ersteigerers“, das wiederum durch den Anbieter der Annahme bedurft hätte.
Eine Internet-Auktion sei, so das Gericht, eher als Anbahnung von Geschäftskontakten, denn als Auktion im traditionellen Sinne zu verstehen.

Dazu das Gericht näher:
„Mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat der Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluß abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick auf § 4 (1) AGB, wonach alle Teilnehmer für den angebotenen Gegenstand verbindliche Kaufangebote über die ricardo.de – Website abgeben können. Aus der Sicht des Klägers konnte deshalb die Präsentation des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten nur als Aufforderung und nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet werden. Daran ändert auch nichts, daß entsprechend § 5 (4) AGB bei „private Auktionen“ der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt“.

In einem vergleichbaren Fall sah dagegen das AG Sinsheim (Az.: 4 C 257/99) durch die Ersteigerung bei einer Online-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag als gegeben an, so dass ein Recht des „Ersteigerers“ auf Erfüllung besteht.
Die weitere Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung bleibt somit abzuwarten.

OLG Hamm: Online-Auktionen bindend!