In einer am 21.1.2000 ergangenen Entscheidung
stellte das LG Münster fest, dass durch Online-Auktionen kein wirksamer
Kaufvertrag zustande kommt.
Es ging um eine Versteigerung bei dem Online-Auktionshaus ricardo.de, bei der
ein Pkw "ersteigert" wurde, der Anbieter des Pkw allerdings wegen des nach
seiner Ansicht zu geringen Preises die Erfüllung verweigerte.
Mit seiner Klage, verlangte der "Ersteigerer" die Erfüllung des
Kaufvertrages.
Kernfrage des entschiedenen Falles war somit, ob sich der Anbieter im Rahmen
der Online-Auktion bindend verpflichtet hatte, nach Ablauf der Gebotsfrist zu
dem Letztgebot verkaufen zu müssen.
Hier vertrat das LG Münster die Ansicht, dass
mangels entsprechender Bevollmächtigung des Auktionshauses durch den Anbieter
des Pkw mit Einstellung zur Online-Auktion nur eine Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes erfolgt sei (invitatio ad offerendum).
Das Angebot läge nun in dem Höchstgebot des "Ersteigerers", das
wiederum durch den Anbieter der Annahme bedurft hätte.
Eine Internet-Auktion sei, so das Gericht, eher als Anbahnung von
Geschäftskontakten, denn als Auktion im traditionellen Sinne zu verstehen.
Dazu das Gericht näher:
"Mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Beklagten
entsprechend § 3 AGB hat der Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert,
Angebote zum Vertragsschluß abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick
auf § 4 (1) AGB, wonach alle Teilnehmer für den angebotenen Gegenstand
verbindliche Kaufangebote über die ricardo.de - Website abgeben können. Aus
der Sicht des Klägers konnte deshalb die Präsentation des Kraftfahrzeuges
durch den Beklagten nur als Aufforderung und nicht als bindendes Vertragsangebot
gewertet werden. Daran ändert auch nichts, daß entsprechend § 5 (4) AGB bei
"private Auktionen" der anbietende Teilnehmer bereits mit der
Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen
Kaufangebotes erklärt".
In einem vergleichbaren Fall sah dagegen das AG
Sinsheim (Az.: 4 C 257/99)
durch die Ersteigerung bei einer Online-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag als
gegeben an, so dass ein Recht des "Ersteigerers" auf Erfüllung
besteht.
Die weitere Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung bleibt somit
abzuwarten.
OLG
Hamm: Online-Auktionen
bindend!
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