Wiesbaden 19. Juli 2013
In der Wahrnehmung der Öffentlichkeit wächst das Interesse an Drohnen und damit auch an rechtlichen Fragestellungen zum Einsatz von Drohnen. Am Beispiel der Parrot AR.Drone 2.0 werden daher die wesentlichen rechtlichen Aspekte nachstehend zusammengefasst.

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I. Luftrechtliche Fragestellungen

Zunächst einmal bedarf eine Drohne dieses Bautyps grundsätzlich keiner Aufstiegserlaubnis gem. § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), da es sich um ein Flugmodell mit weniger als 5 kg Gesamtmasse handelt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1. lit.a) LuftVO).

1. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie die AR.Drone unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Nr. 7. LuftVO  einzuordnen ist, da hier von „unbemannten Luftfahrtsystemen“ die Rede ist.

Einige Behörden beziehen sich zur Einordnung des Erfordernisses der Beantragung einer Aufstiegsgenehmigung darauf, ob es sich dabei um eine Drohne handelt, die zu gewerblichen Zwecken oder zur Sport- oder Freizeitgestaltung genutzt wird.

Es fragt sich in diesem Zusammenhang allerdings, ob es mit Blick auf den Schutzzweck der LuftVO ist, die technisch identische Drohne ein Mal als Flugmodell gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1. lit. a) LuftVO für die nicht gewerbliche Nutzung und gleichzeitig bei gewerblicher Nutzung als unbemanntes Luftfahrtsystem gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO  eingeordnet werden kann.

Die Gesetzesbegründung zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/8098, S. 11ff) thematisiert die unbemannten Luftfahrtsysteme im Kontext der militärischen Verwendung, wie auch im Rahmen von Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder dem Schutz von Pipelines.

2. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat sich mit Fragen der Verkehrssicherheit bei zivil verwendeten Drohnen bei einer Abflugmasse von mehr als 150 kg befasst. Unterhalb dieser Gewichtsgrenze fallen die Drohnen unter die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.

Die Gesetzesbegründung führt aus, dass ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ über eine „hochentwickelte Elektronik“ an Bord verfügt und in der Lage ist, „selbständig Flugmanöver auszuführen“.

Entscheidend sei jedoch als Abgrenzungskriterium der Zweck der Verwendung.

„Flugmodelle werden ausschließlich zum Zweck der Freizeitgestaltung und des Sports eingesetzt; erfolgt der Einsatz des Geräts zu sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungszwecken,“

handele es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.

Die Gesetzesbegründung geht hierbei davon aus, dass es sich um ein zertifizierungsbedürftiges Gesamtsystem handelt,

„bestehend aus dem fliegenden Gerät selbst, dem Data-Link und der zugehörigen Bodenstation“.

In diesem Kontext führt allerdings die Gesetzesbegründung aus, dass die „nähere Kategorisierung und Spezifikation dieses Luftgeräts“ (…) „dann in einem zweiten Schritt, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung obliegen“ soll.

3. Diesseits wird daher die Rechtsauffassung vertreten, dass die hier prüfungsgegenständliche AR.Drohne, der mit ihren 1,3 kg eigentlich ein Spielzeugcharakter zukommt, zum einen mit weniger als 5 kg Gesamtmasse als Flugmodell gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) LuftVO einzustufen ist und mit dem gesetzlichen Leitbild eines unbemannten Luftfahrtsystems, wie sie beispielsweise nicht nur im militärischen, sondern auch im polizeilichen Bereich benutzt werden, nicht vergleichbar ist. Dies dürfte sich nicht zuletzt auch daraus ableiten lassen, dass man ein iPad oder iPhone, mit dem die Drohne gesteuert wird, schwerlich als „zugehörige Bodenstation“ einordnen kann.

4. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass Behörden hier als Abgrenzungskriterium regelmäßig den gewerblichen Einsatz annehmen, so dass diese Rechtsfragen gerichtlich noch nicht geklärt sind.

Gewerblich ist ein Einsatz jedenfalls dann, wenn eine Tätigkeit mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, also beispielsweise ein Fotograf oder Filmemacher das mit der Drohne hergestellte Foto- und Filmmaterial an Kunden verkauft. Demgegenüber dürfte die gelegentliche Nutzung zur Darstellung des eigenen Geschäftsbetriebs im Rahmen der Eigenwerbung nicht den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllen, so dass auch beispielsweise mittelständische Unternehmen, die die Drohne nutzen, um Bilder von ihrem Unternehmen, der Umgebung oder anderen Begebenheiten zu erstellen, nicht darunter fallen dürften.
Letztlich wird allerdings erst eine gerichtliche Klärung oder eine Schärfung der gesetzlichen Vorschriften hier Klarheit bringen.

 

II. Zivilrechtliche Fragestellungen

Bei der zivilrechtlichen Bewertung von Drohnen gibt es eine Vielzahl von Aspekten zu beachten, die insbesondere aus dem Persönlichkeitsrecht, also dem Recht am eigenen Bild, wie auch dem Urheberrecht entspringen können.

1. Angesichts der vielfältigen Medienberichterstattung und Sensibilisierung wird insoweit vergleichsweise kurz erläutert, dass – wie bei allen anderen Bildern auch – das Fotografieren und Veröffentlichung von Personen grundsätzlich stets deren Einwilligung bedarf (s. dazu: Social Media – Die Risiken
InternetWORLD BUSINESS 20/2012 // Video-Blog IT-Recht: Die Verwendung von Bildern in Social Media).

2. Ebenso wird diskutiert, ob ein Heranfliegen in kleiner Höhe über einen Garten eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und damit eine Straftat darstellen kann.

a) Nach dem bisherigen Verständnis fällt zunächst erst einmal eine Wohnung als grundgesetzlich geschützter, höchstpersönlicher Lebensbereich darunter, so dass zum Beispiel das Fliegen vor einem Fenster einen solchen Tatbestand erfüllen könnte.

Demgegenüber muss allerdings im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot bezweifelt werden, ob ein nur durch Sichtschutz geschützter Garten unter dieses Tatbestandsmerkmal fallen kann.

In jedem Falle greifen keine strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale, falls sich in diesem Garten keine Personen aufhalten und dieser nur überflogen wird.

b) Ob hierbei andere zivil- oder datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, richtet sich stets nach dem Einzelfall, insbesondere danach, ob durch eine Lokalisierung und Personalisierung hier personenbezogene Daten erhoben und verbreitet werden.

Auch hier wird man insbesondere bei Überflügen oder nicht einmal Überflügen, sondern Panoramabildern in größerer Höhe davon ausgehen können, dass weder datenschutzrechtliche Belange, noch Eigentums- oder Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Umstritten und durch Gerichte noch nicht entschieden ist in diesem Zusammenhang, ob der Luftraum über einem Grundstück eine „allgemein zugängliche Stelle“ ist. Jedenfalls hat der Eigentümer den luftverkehrsrechtlich ordnungsgemäßen Überflug zu dulden.

Hier lässt sich (wohl) als Richtwert annehmen, dass Aufnahmen in größerer Höhe, wenn diese in ihrer Auflösung in etwa der von Kartendiensten entsprechen, nicht das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Wäre dies anders, müssten sämtliche Kartendienste, allen voran Google Earth und Maps ihre Dienste einstellen.

Genauso bedarf es keiner Einwilligung von Personen, die als Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) auf Panoramabildern erscheinen.

 

III. Zusammenfassung und Ausblick

1. Zusammenfassend bedarf es daher nach diesseitiger Auffassung grundsätzlich keiner Aufstiegsgenehmigung, da die Parrot AR.Drohne nicht zuletzt aufgrund ihrer Bauweise und ihres geringen Gewichts von etwas mehr als 1 Kg, als Flugmodell einzustufen ist. Des Weiteren hatte der Gesetzgeber bei der Neuschaffung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO aus der Gesetzesbegründung herleitbar nicht solche spielzeugähnlich Kleinstgeräte im Auge, sondern unbemannte Luftfahrtsysteme mit Data-Link und Kontrollstation, da nach der Zielrichtung ausweislich der Gesetzesbegründung es um eine Gefahr für die benannte Luftfahrt geht:

„Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen wird dabei eher als eine Gefahr für die bemannte Luftfahrt angesehen. Aus diesem Grund werden diese Geräte besonders einschränkenden Regelungen unterworfen“.

Selbst wenn man den Weg der Abgrenzung über Privatnutzung und Gewerblichkeit gehen möchte, so dürfte die gelegentliche Nutzung einer solchen Drohne im Ausmaß einer Freizeitnutzung zur Eigenwerbung nicht den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllen.

2. Eine Abbildung von Gärten, die aus größerer Höhe gemacht wird, die in etwa der Auflösung von Kartendiensten entspricht, dürfte grundsätzlich weder in datenschutzrechtliche Vorschriften noch Persönlichkeitsrechte eingreifen. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Überflug in geringer Höhe erfolgt, erst recht jedenfalls, wenn Personen dort abgebildet sind.

Wie häufig bei technischen Neuerungen, bedarf es zunächst deren rechtlichen Einordnung, um dann festzustellen, ob die gesetzlichen Regelungen ausreichend oder auch hinreichend klar sind. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte die aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten werden und der Gesetzgeber gegebenenfalls hier eine Schärfung der Tatbestände vornimmt.

Dennoch: Es bleibt in die Verantwortung und das Ermessen eines jeden gestellt, inwieweit die Grenzen des Rechts ausgetestet werden sollen oder ob man Sorgen und Bedenken seiner Mitmenschen ernst nimmt – letzteres empfiehlt sich!

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Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

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