Internet World Business, 11-2007, Seite 10

Das LG Paderborn wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines mehrfach in Erscheinung getretenen Serienabmahners als rechtsmissbräuchlich ab (Az.: 7 O 20/07). Wie in anderen Fällen auch, ging es um die Frage der Widerrufsbelehrung bei Ebay (14 Tage oder ein Monat).

Die Richter sahen den Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG als zutreffend an und urteilten sehr deutlich: „Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei Ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.“

Zu erwähnen ist eine gleichgelagerte Entscheidung des LG Hildesheim, das aus den gleichen Gründen einen Rechtsmissbrauch annahm (Az.: 11 O 17/07).

Praxistipp:

Gegen Abmahnungen gibt es vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Zwar ist nicht jede Mehrfachabmahnung rechtsmissbräuchlich. Sie sollten jedoch – speziell bei „Abmahnklassikern“ oder neuen „Abmahnwellen“ – die Hintergründe recherchieren, um gegebenenfalls unabhängig von der eigentlichen Rechtslage den Rechtsmissbrauchseinwand erheben zu können.