Der Begriff des Filesharing entwickelt sich in der letzten Zeit für viele Nutzer dieser Dienste (wie z.B. eDonkey, Gnutella, UseNeXT usw.) von einem Segen zu einem sprichwörtlichen Fluch. Zunehmend mehr Abmahnungen werden von den Rechteinhabern – insbesondere von der Musik-, Film- und Bildindustrie – ausgesprochen, während sich der Adressat der Abmahnung häufig gar nicht darüber bewusst ist, dass er eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

In technischer Hinsicht werden beim Filesharing Daten (z.B. Dokumente, Filme, Musiktitel, Computerspiele etc.) von einem fremden Rechner kopiert (sog. Download) und gleichzeitig andere Daten versandt (Upload für weitere Nutzer). Dieses Procedere des gleichzeitigen Uploadens ist vielen Nutzern häufig nicht bekannt. Ebenfalls unbekannt sind zudem die rechtlichen Konsequenzen, da es sich in den aller meisten Fällen – abgesehen von Shareware, freier Software oder Werken, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist – um Urheberrechtsverletzungen handelt. Hinzu kommt, dass seit der Umsetzung des sog. „2. Korbes“ am 01.01.2008 auch das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken rechtswidrig ist.

Rechtlich betrachtet kann der Filesharer mit Hilfe seiner IP-Adresse ermittelt werden und seit in Kraft treten des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung am 01.01.2008 ist zudem eine Speicherung der Verbindungsdaten bei dem Internetserviceprovider für eine Dauer von sechs Monaten vorgesehen; diese Regelung ist seit dem 01.01.2009 verpflichtend.

Für viele Betroffene kommt erschwerend hinzu, dass es sich vielfach auch um Fälle handelt, in denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter (z.B. Eltern für ihre Kinder; sog. Störerhaftung) zur Verantwortung gezogen wird. Auch hierzu gibt es eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die sich v.a. mit der Frage beschäftigen, ob und wann eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers oder des WLAN-Netzbetreibers entsteht, bzw. welche Verhinderungsmaßnahmen ihm zuzumuten sind. (Z.B. LG Köln, Urt. v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.02.2009, 29 C 549/08 – 81 LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008, 12 O 232/08 und 12 O 195/08; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.07.2007, 2-03 O 771/06; LG Leipzig, Beschl. v. 08.02.2008, 05 O 383/08).

Gemäß § 101 Abs. 1 UrhG können die Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach einer richterlichen Genehmigung direkt bei dem Provider erfragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Verletzung des Urheberrechtes in „gewerblichem Ausmaß“. Wann das der Fall ist, ist allerdings in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten. Zeugenvernehmungen der jeweiligen Ermittler, eidesstattliche Versicherungen und Screenshots (LG Hamburg, Urt. v. 14.03.2008, 308 O 76/07) werden jedoch meistens nicht als ausreichendes Beweismaterial zum Nachweis der Urheberrechtsverletzung für die Gerichte angesehen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben ist zunächst einmal wichtig, die in der Abmahnung gesetzte Frist auf jeden Fall zu beachten und nicht reaktionslos verstreichen zu lassen. Die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung – die regelmäßig der Abmahnung beigefügt ist – sowie die Zahlung von Schadensersatz sollte auf keinen Fall ungeprüft erfolgen, da hier meist viel zu weitgehende Forderungen geltend gemacht werden.

siehe auch: Filesharing und 100,- Euro Abmahnkosten