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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Vorher-Nachher-Bilder
aus dem Bereich der plastischen Chirurgie seit 01.04.2006 wettbewerbswidrig –
auch im Internet
Durch
Gesetz vom 29.08.2005 (BGBl. I S. 2570) wurde der Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dahingehend erweitert, dass seit dem 01.04.2006
auch Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe erfasst ist, soweit sich die
Werbung auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische
Notwendigkeit bezieht, § 1 Abs. 1 Nr. 2 a. E. HWG. Damit erfasst das
Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5b) HWG, wonach außerhalb der Fachkreise für
entsprechende Behandlungen nicht mit der vergleichenden bildlichen Darstellung
des Körperzustandes oder das Aussehens vor und nach der Anwendung geworben
werden darf, nunmehr auch den Bereich der schönheitsoperativen Behandlungen wie
beispielsweise Brustvergrößerungen. Verstöße gegen dieses Werbeverbot sind
gem. § 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis
zu 50.000 € geahndet werden. Daneben
stellt das Werbeverbot des HWG eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr.
11 UWG dar, so dass Verstöße hiergegen zur Abmahnung und gerichtlicher
Inanspruchnahme durch Interessenverbände (z. B. Wettbewerbszentrale) und
Mitbewerber führen können. Da
sich das Werbeverbot auch auf die Werbung im Internet (außerhalb der
Fachkreise) bezieht (vgl. OLG München, Urteil vom 07.03.2002 - 29 U 5688/01),
ist dringend davon abzuraten, über den 01.04.2006 hinaus mit vergleichenden
bildlichen Darstellungen des Körperzustandes oder das Aussehens vor und nach
einer schönheitsoperativen Behandlung zu werben. Da der Begriff der bildlichen
Darstellung nicht nur Fotografien erfasst, dürften hierunter sogar
schematisierende oder stilisierende Darstellungen fallen, so dass auch
Animationen oder Illustrationen im Internet problematisch sein dürften. Eine
Lösung, Vorher-Nachher-Bilder weiterhin abrufbar zu machen, könnte einerseits
darin liegen, solche nur noch den Fachkreisen, d. h. nicht gegenüber
potenziellen Patienten, zugänglich zu machen. Hier könnten nach entsprechender
Authentifizierung Zugangsdaten für einen geschlossenen Bereich herausgegeben
werden. Andererseits
könnte der Bereich der Werbung weiter ausgeschlossen werden, dass
Vergleichsabbildungen nur in einem rein wissenschaftlichen Umfeld gezeigt
werden. Aufgrund des weiten Begriffs der Werbung, wonach jede auf die Absatzförderung
gerichtete Tätigkeit ausreichen kann, sollte jedoch jeder Bezug auf eigene
Dienstleistungen unterbleiben (z. B. nicht im Rahmen der Praxishomepage).
Publikationen dieser Art sollten in jeden Fall zuvor juristisch abgesegnet
werden. Schließlich
sollte auch eine Umgehungslösung unter Zuhilfenahme einer ausländischen Domain
sorgfältig überprüft werden, da auch der Betreiber einer deutschen
Internetseite zumindest als Mitstörer haften kann, wenn er sich fremde Inhalte
dadurch zueigen macht, dass er ausdrücklich auf diese Inhalte verweist oder
verlinkt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt ist auch ein Hinweis, dass
sich das Angebot nicht an Deutsche richtet, nicht ausreichend, um eine
Inlandsrelevanz des Angebots auszuschließen (LG Frankfurt, CR 2002, 222); maßgeblich
sind vielmehr die tatsächlichen Umstände, nämlich ob sich danach das Angebot
bestimmungsgemäß - zumindest auch - an ein deutsches Publikum richtet. |
Links zum Thema:
© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 03.04.2006