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6 W 66/05

2/3 0 583/04 Landgericht Frankfurt

   

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

BESCHLUSS

 

In der Beschwerdesache  

des Herrn

Beklagter und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigter:

g e g e n


das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Chef der Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden,

Kläger und Beschwerdegegner, 

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer, Wiesbaden

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2004  

am 06.07.2005 beschlossen:

 

Die Beschwerde wird, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Beschluß vom 29.04.2005 abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

G r ü n d e :

 

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Der vom Landgericht im Abhilfeverfahren auf 50.000,00 EUR ermäßigte Streitwert ist im Hinblick auf den vom Landgericht zutreffend dargelegten Wert des betroffenen Schutzrechts nicht zu beanstanden. Die Umstände, die den Angriffsfaktor im vorliegenden Fall als eher gering erscheinen lassen, hat das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung bereits angemessen berücksichtigt. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

D.                                                          V.                                                     S.

 

 


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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 13.07.2005