Domainrecht/Markenrecht
|
Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Streitwert bei Namensschutz für hessentag2006.de
6 W 66/05
OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der
Beschwerdesache des Herrn Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: g e g e n
Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer, Wiesbaden hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des
Beklagten gegen den Streitwertbeschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 03.11.2004 am 06.07.2005 beschlossen: Die Beschwerde wird, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Beschluß vom 29.04.2005 abgeholfen hat, zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G
r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Landgericht im Abhilfeverfahren auf 50.000,00 EUR ermäßigte Streitwert ist im Hinblick auf den vom Landgericht zutreffend dargelegten Wert des betroffenen Schutzrechts nicht zu beanstanden. Die Umstände, die den Angriffsfaktor im vorliegenden Fall als eher gering erscheinen lassen, hat das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung bereits angemessen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. D. V. S.
|
Links zum Thema:
© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 13.07.2005