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Pressemitteilung:
Wiesbaden, 02.04.2007
OLG
Frankfurt bestätigt in mündlicher Berufungsverhandlung:
„Q“
als Unternehmenskennzeichen schutzfähig
Nach
dem Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht am
29.03.2007 steht zwischen
den beiden Agenturen Q, Wiesbaden, und der Q Werbeagentur, München, fest: Das
Kennzeichen Q in Alleinstellung darf zukünftig nur die im Jahre 1997 gegründete
Wiesbadener Agentur nutzen (www.q-home.de).
Der ebenfalls unter Q aufgetretenen,
allerdings zu einem späteren Zeitpunkt in Q Werbeagentur umfirmierten
Agentur in München ist es per Vertragsstrafe untersagt, mit dem Kennzeichen
Q in Alleinstellung für Dienstleistungen einer Werbeagentur zu werben. Der 6. Zivilsenat
bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl die Schutzfähigkeit
des Einzelbuchstabens Q als Unternehmenskennzeichen als auch die
Verwechslungsgefahr bei Verwendung von Q in Alleinstellung.
Das
Ergebnis hat Präzedenzcharakter: Mit dem Ausgang des Rechtsstreits wurde -
soweit ersichtlich - zum ersten Mal die Schutzfähigkeit eines Einzelbuchstabens
als Unternehmenskennzeichen bestätigt. In einem geschlossenen Vergleich haben
sich die Münchner zudem verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten
(mit Ausnahme des Vergleichs) zu tragen und ihren geschäftlichen Auftritt
bis zum 31. Juli 2007 zu verändern. Ihre Domainadresse dürfen die Werber aus
Bayern jedoch weiterhin nutzen. Damit endet ein Rechtsstreit, der bereits
in erster Instanz zugunsten der Wiesbadener Kreativen ausging.
Dem vorausgegangen war das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht
Frankfurt, das eine Münchner Werbeagentur, die Verwendung des Zeichens Q in Alleinstellung für
Dienstleitungen einer Werbeagentur zu unterlassen.
Die 3. Zivilkammer gab den Anträgen der seit
1997 bundesweit tätigen Wiesbadener Werbeagentur Q auf Unterlassung, Auskunft
und Schadensersatz statt. Die Richter begründeten das klagestattgebende Urteil
in Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Einbuchstabenmarken (BGH - Buchstabe K)
insbesondere damit, dass einem Unternehmenskennzeichen mit einem Buchstaben
genauso wie einer Marke Kennzeichnungskraft zukommt, jedenfalls dann, wenn der
Buchstabe keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt besitzt; ein solcher
beschreibender Charakter sei im Zusammenhang mit Werbung vorliegend nicht
anzunehmen.
Aufgrund der zeitlichen Priorität und des
identischen Tätigkeitsbereichs führe damit die Verwendung von „Q“ in
Alleinstellung zu einer die Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG begründenden
Verwechslungsgefahr (Urt. v. 13.07.2006, Az. 2-03 O 632/05).
Prozessbevollmächtige der Klägerin war die
Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte.
Ansprechpartner:
RA Dr. Hajo Rauschhofer
Rauschhofer Rechtsanwälte
Richard-Wagner-Str. 1
65193 Wiesbaden
T: 0700 IT KANZLEI
T: 0611 - 53 25 395
F: 0611 - 53 25 396
Internet: www.rechtsanwalt.de
Rechtsvorschrift:
§ 15 MarkenG - Recht des Inhabers einer geschäftlichen
Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen
Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in
einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen
Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es
Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von
Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen
Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen entgegen den Absätzen 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber
der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
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