Onlinerecht/Wettbewerbsrecht
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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Pressemitteilung:
Einzelne
Warenanbieter bei gemeinsamem Internetportal impressumspflichtig
Das
Landgericht Wiesbaden hat am 03.08.2006 in zwei Parallelverfahren entschieden,
dass einzelne Schwestergesellschaften einer Elektronikmarktkette (hier: Media
Markt), die im Rahmen einer gemeinsamen
Internetpräsenz auf eigenen Unterseiten Waren anbieten, als Diensteanbieter gemäß
§ 6 Teledienstegesetz (TDG) eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen.
Die
2. Kammer für Handelssachen stellte insbesondere darauf ab, dass jede
Schwestergesellschaft als eigenständige GmbH auftrete und unabhängig
voneinander unterschiedliche Waren angeboten werden. Das Gericht folgte damit
der Argumentation eines auf Aktivseite auftretenden Wiesbadener Mitbewerbers
(Fa. Cyclotron), wonach ein zentrales Impressum für die Gesamtseite, d. h. für
mittlerweile über 200 Märkte in Deutschland nicht ausreiche, da gewährleistet
sein müsse, dass jeder Markt, der konkrete Waren mit Preisangaben im Internet
präsentiert, für den Verbraucher auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine
Online-Bestellmöglichkeit komme es dabei nicht an. Gegen
einen Anbieter aus München wurde dementsprechend die einstweilige Verfügung
vom 10.05.2006 nach Widerspruch bestätigt (Urt. v. 03.08.2006 – Az.: 13 O
43/06 – nicht rechtskräftig), so dass dieser verpflichtet wurde, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, im Internet Waren anzubieten, ohne
gleichzeitig den Informationspflichten des § 6 TDG vollständig nachzukommen.
Ferner wurde ein Schwesterunternehmen aus Münster in einem weiteren
Hauptsacheverfahren dementsprechend zu Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten verurteilt (Urt. v. 03.08.2006 – Az.: 13 O 58/06 –
nicht rechtskräftig). Über
die bereits ergangenen Entscheidungen zur Impressumspflicht geschäftsmäßiger
Anbieter im Rahmen von Internetauktionsplattformen hinaus stellt die
Entscheidung eine konsequente Weiterentwicklung der teledienstrechtlichen
Informationspflicht dar, so dass für jeden Nutzer transparent ist, wer sich
hinter einem Angebot verbirgt. Urteil zum Download Ansprechpartner: RA Dr. Hajo Rauschhofer Rechtsvorschrift: TDG §
6 Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post, 3.
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde, 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer, 5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht
wird, Angaben über 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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