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unterliegt dem Urheberrecht!
Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht und
soziale
Netzwerke

PowerPoint-Präsentation des Vortrags -
Internetversion
Der Vortrag im Rahmen der
DGRI-Jahrestagung 2010
in
Nürnberg beschäftigt sich mit den diversen Ausprägungen sozialer Netzwerke
und der bereits dazu ergangenen sowie mit Blick auf das
Persönlichkeitsrecht darauf anwendbaren Rechtsprechung.
I. Einführung
Um die rechtliche, insbesondere
persönlichkeitsrechtliche Relevanz besser einordnen zu können, bedarf es
zunächst einer Analyse der vorhandenen Dienste.
Zu unterscheiden ist hier zwischen
Text, Bild und Videoportalen, die in unterschiedlicher Form eine
Kenntnisnahme von Inhalten für Teilnehmer ermöglichen. So sind 140-Zeichen
Nachrichten des Micro-Messaging-Dienstes
Twitter grundsätzlich für
jeden im Internet abrufbar, soweit diese Nachrichten (die sogenannten „Tweets“)
nicht von dem Account-Inhaber geschützt werden. Die Besonderheit besteht
darin, dass solche Tweets automatisch an die dafür Angemeldeten, die
sogenannten „Follower“, versendet werden. Neben der Nutzung des
klassischen Internet-Frontends über twitter.com stehen hier eine Vielzahl
effektiver Tools und mobile Apps wie TweetDeck, Echofon, Seesmic oder
Twitterrific zur Verfügung.
Die rechtliche Relevanz für Persönlichkeitsrechte folgt
hier zum einen aus dem (begrenzten) Inhalt der Nachricht, zum anderen aus
der Möglichkeit, zu anderen Inhalten zu verlinken.
Vom Grundsatz her vergleichbar,
jedoch von den Möglichkeiten der Text, Bild und Videoanbindung weniger
beschränkt ist der Dienst
Facebook. Das Prinzip beruht darauf, dass grundsätzlich - hier gab
es eine intensive Diskussion über die Datenschutzeinstellung - nur
sogenannte „Freunde“ Informationen, wie Pinnwand-Posting, Bilder, etc.,
einsehen können, die ein Facebook-Mitglied veröffentlicht. Auch hier folgt
aus der textlichen, vor allem aber aus der Verbreitung von Bildern und
Videos ein breites Spektrum möglicher Rechtsverletzungen, wobei
beispielsweise nicht nur die fehlende Einwilligung der (teilweise
minderjährigen) auf den eingestellten Fotos Abgebildeten erwähnenswert
ist. Auch zeigte sich speziell in der Vergangenheit, dass durch
unsensiblen oder unwissenden Umgang mit den Schutzeinstellungen Nutzer
sehr private Informationen kommuniziert haben, die für sie nachteilig sein
können oder bereits waren, beispielsweise im Kontext von gegenwärtigen
oder zukünftigen Arbeitsverhältnissen.
Weniger mitglieder- als
medienlastig sind Bilderplattformen wie
Flickr und vor allem
Videoplattformen wie
YouTube, Myvideo
oder
Clippfish, bei denen neben den
„klassischen“ Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung von Film-
oder Sendematerial wiederum Filme Betroffener abrufbar sind, die dazu
nicht ihre Einwilligung erteilt haben.
Teilweise in Verbindung, teilweise
isoliert mit den vorgenannten Diensten sind Geo- Location-Dienste, wie
Foursquare oder
Gowalla, bei denen Nutzer ihre Standort kommunizieren
(„einchecken“), insbesondere um „Freunde“ darüber zu unterrichten, dass
sie in der Nähe sind.
Regelmäßig
ohne (direktes) eigenes Zutun der Betroffenen finden sich aus dem Internet
zusammengetragene Daten und Bilder in Personensuchmaschinen, wie z.B.
123people oder
Yasni.de.
Schließlich haben sich diverse
Bewertungsforen etabliert, bei denen authentifizierte oder anonyme
Mitglieder für jeden sichtbar oder verdeckt vorgefertigte oder eigene
Bewertungen vornehmen können - in der öffentlichen Wahrnehmung und
Diskussion allen voran spickmich.de. Zu nennen sind aber auch
Bewertungsplattformen wie
meinprof.de,
kennstdueinen.de,
docinsider.de etc.
II. Problemaufriss
Wie sich bereits aus der Einleitung ergibt, kommen eine
Vielzahl von Rechtsverletzungen durch die jeweiligen Dienste in Betracht.
Im Rahmen der persönlichkeitsrechtlichen Untersuchung finden sich hier
Mobbing von Mitarbeitern über Texte, kompromittierende Bilder oder Videos
genauso wie die ohne Einwilligung erfolgende Abbildung Betroffener. In
einer Mischform existieren beispielsweise auch Eventbetreiber oder
Diskotheken, die das bunte Treiben im Rahmen von Partys über einen
Livestream direkt in das Internet „übertragen“ und durch AGB eine
Einwilligung der Gäste fingieren möchten.
Schließlich war zu klären, inwieweit eine Haftung nicht
nur für eigene Tweets oder Postings besteht, sondern auch für eine
Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten. Hierbei ging es nicht um die
Haftung eines Forenbetreibers, der nach herrschender Meinung erst ab
positiver Kenntnis haftet, sondern vielmehr um die Frage, ob sich der
Autor eines Tweets durch Verlinkung Inhalte zu Eigen macht oder sich von
diesen beispielsweise als Zitat oder Quelle distanziert.
III. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung für Internetplattformen,
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Linkhaftung ist vielfältig. Nach der
anfänglichen Unsicherheit einiger Gerichte sind hier die meisten
grundsätzlichen Rechtsfragen, teilweise höchstrichterlich geklärt. Die
Erkenntnisse aus diesen Verfahren sind entsprechend auf Tatbestände der
Social Media, auch Web 2.0 genannt, anzuwenden soweit es hier noch an
Rechtsprechung fehlt.
Der Vortrag beschäftigt sich daher insbesondere mit den
aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung herrührenden
datenschutz- und persönlichkeits-rechtlichen Ansprüchen gegen sowohl
unmittelbar Handelnde als auch Störer, wobei im Rahmen der
Gegenüberstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und
Persönlichkeitsrechten andererseits regelmäßig zwischen privater und
beruflicher Tätigkeit zu unterscheiden sein dürfte.
Ein besonderes Augenmerk war in diesem Kontext auf
Bewertungsforen zu legen, da nicht zuletzt durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes die vorgegebene Bewertung von Lehrern in geschlossenen
Nutzerkreisen als rechtmäßig erachtet wurde und das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen hat.
Es sind daher die Besonderheit der Spickmich-Plattform
anderen Plattformen und für jedermann zugänglichen Bewertungsplattformen
gegenüber zu stellen.
Schließlich ist von Bedeutung, wie einem Betroffenen,
der eigene Informationen in das Internet gestellt hat, die er nun nicht
mehr dort sehen möchte, Rückruf- oder Sperrungsmöglichkeiten zustehen.
IV. Durchsetzung und Ausblick
Vor einem Ausblick sollen in einem praktischen Teil
neben den Ansprüchen dem Grunde nach und dem Anspruchsadressaten
dargestellt werden, welche Rechtsinstitute Betroffene für sich nutzbar
machen können, insbesondere nicht nur wie, sondern vor allem wo Ansprüche
durchzusetzen sind. Nicht zuletzt jüngere Entscheidungen zeigen ein
Befassen der Gerichte mit ihrer internationalen Zuständigkeit, die auch
für Social Media Tatbestände fruchtbar gemacht werden kann.
Weitere Beiträge
Die nachstehenden Beiträge in
den Ausgaben der Internetworld Business (24/09 bis 26/09) dreiteilige
Serie benennt die rechtliche Probleme beim
Umgang mit Social Media und zeigt
Lösungen auf:
1. Impressum, Wettbewerbs und
Markenrecht -
Ausgabe 24/2009 (PDF)
und
HTML
2. Urheberrecht,
Persönlichkeitsrecht und Datenschutz -
Ausgabe 25/2009 (PDF)
und
HTML
3. Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen
-
Ausgabe 26/2009 (PDF)
und
HTML
Siehe auch:

Aktuelles aus IT-Recht und Kanzlei
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