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Interview SAT1 am 05.06.2011 |
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Aus Anlass des
Interviews bei SAT1 zur Rache im Internet, sind nachstehend noch
einmal verschiedene Fragen und Antworten zusammengefasst:
Wie werden Racheaktionen im Internet
ausgeübt?
Es gibt im
Wesentlichen zwei Vorgehensweisen:
Die eine ist die
direkte Konfrontation. Ein Nutzer beschimpft einen anderen offen und
identifizierbar. Das macht den Anspruchsgegner leicht identifizierbar,
ist aber der Ausnahmefall.
Die andere ist in
einer mehr oder minder anonymen Art, das Opfer zu diffamieren und zwar
sowohl durch Text als auch durch Bilder.
Bei der zweiten
Variante gibt es wieder unterschiedliche Ausprägungen der Anonymität
des Täters. Diese reicht von der Anmeldung nur mit einem Pseudonym bis
hin zu weitestgehenden Verschleierung über gefakte Postings oder
Meldungen über ausländische Server und nur anonymen Linksetzung
dorthin.
Aber: Irgendwie
muss die Nachricht an den gewünschten Adressatenkreis gebracht werden.
Und dann geben die Fragen, wer hat ein Motiv, wer hat Sonderwissen,
meist einen greifbaren Ermittlungsansatz.
Zunächst einmal
sollte schnellstmöglich versucht werden, die Plattform der Meldung zur
Unterlassung auffordern, damit diese beseitigt und nicht weiter
verteilt wird. Der Foren- bzw. Plattformanbieter haftet ab Kenntnis
der Rechtsverletzung auf Unterlassung.
Wie ist die Rechtslage bei
Beleidigungen oder Verleumdungen?
Die Rechtslage
hier ist recht klar. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Straf- und
Zivilrecht.
Gegen
Beleidigungen kann ich mich strafrechtlich dann zur Wehr setzen, wenn
sie der Tatbestand des nach § 185 StGB erfüllt ist. Da in der Diktion
inhaltlich kein Unterschied zur Offline-Welt besteht, kann hier auf
eine reichhaltige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Viel wichtiger
ist aus meiner Sicht im Online-Bereich die üble Nachrede gemäß § 186
StGB, der besagt:
Wer in Beziehung auf einen anderen
eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn
nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Regelmäßig wird
ein Rachfeldzug nicht mit plumpen Beleidigungen vorgetragen, die den
Schreiber selbst disqualifizieren.
Vielmehr streut
der Täter Tatsachenbehauptungen, die den anderen Herabwürdigen. Zum
Beispiel: X ist schon strafrechtliche verurteilt, ist ein Betrüger,
hat kein Geld mehr, geht fremd; etc.
Neben dem
Strafrecht lassen sich - für den Einzelnen meist wichtiger - auch
zivilrechtliche Ansprüche durchsetzten.
Als nicht
prominente Person muss ich es nicht dulden, mit meinem Namen oder
identifizierbar in Erscheinung zu treten. Ich kann also bereits
verlangen, nicht mehr mit Namen im Internet genannt zu werden. Dies
resultiert aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Handelt es sich
um eine Beleidigung, können neben der Unterlassung auch
Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Hinzu kommen
Schadensersatzansprüche im Fall der sog. Kreditgefährdung nach § 824
BGB:
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine
Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines
anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht
kennt, aber kennen muss.
Wie kann ich mich gegen die
Veröffentlichung peinlicher Fotos wehren?
Nach § 22
KunsturheberG (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Der Betroffene
hat also in jedem Fall einen Unterlassungsanspruch unabhängig von der
Qualifizierung des Bildes als peinlich oder nicht.
Je nach
Konstellation können auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht
werden, jedenfalls dann, wenn es sich um peinliche Bilder handelt.
Zudem sind
Schadensersatzansprüche denkbar, wenn durch die Bilder zum Beispiel
jemand nachweislich ein Stellenangebot verliert, das ohne die
Veröffentlichung zu einem Anstellungsverhältnis geführt hätte.
Etwas anderes
gilt bei Prominenten durch § 23 KUG. Die Rechtsprechung qualifiziert
diese Personen als relative oder gar absolute Personen der
Zeitgeschichte, so dass solche Personen des öffentlichen Lebens sich
in gewissem Umfang die sog. Paparazzi-Fotos gefallen lassen müssen -
nicht aber alles!
Welche folgen hat es, wenn ich aus
einem Ärger heraus Personen im Internet bloß stelle?
Der Betreffende
kann abgemahnt werden und auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Ggf. erfolgt eine
Durchsetzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung.
Wenn ein
hinreichender Tatverdacht besteht, dass Straftatbestände erfüllt sind,
die Täterschaft aber noch nicht feststeht, kommt auch eine
Hausdurchsuchung zur Sicherung von Beweismitteln, also insbesondere
der Beschlagnahme des Computers, in Betracht.
Verfolgt die Staatsanwaltschaft solche
Fälle und wie ist das Verfahren?
Regelmäßig
handelt es sich um Antragsdelikte. Die Staatsanwaltschaft (StA) wird
hier auf Antrag tätig, wenn die Beweissituation als ausreichend
bewertet wird.
Strafprozessual
gibt es dann im Kern drei Vorgehensmodelle:
1. Die StA
beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens und es kommt zu einer
Strafverhandlung.
2. Die StA geht
im schriftliche Verfahren vor und beantragt Strafbefehl, insbesondere
wenn die StA damit rechnet, dass kein Einspruch erhoben wird
3. Schließlich
kommt eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht, meist gegen
Geldauflage und/oder Wiedergutmachung beim Geschädigten. Dies richtet
sich auch nach dem Verhalte des Täters nach der Tat.
Liegt die Hemmschwelle, sich im
Internet zu rächen, niedriger als in der realen Welt?
Ohne Zweifel.
Es fehlt an einer persönlichen Anwesenheit. Ein Täter kann aus
der virtuellen Deckung, ggf. sogar anonym tätig werden. Das Risiko
erwischt zu werden ist dadurch geringer, was die Attraktivität eines
solchen Vorgehens erhöht.