OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az. 11 W 21/05
GRUR-RR 2006,295; NJW-RR 2006, 1344

Leitsätze:

  1. Ein Besichtigungsanspruch von Computersoftware und dem dazugehörigen Quellcode kann beim Vorliegen einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ für eine Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
  2. Ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründet, kann eine Herausgabe des gesamten Programmquellcodes gegebenenfalls am Ende des Verfügungsverfahrens erfolgen, wobei die Herausgabe nicht auf die Programmteile beschränkt, hinsichtlich derer von vorneherein Übereinstimmungen feststanden. Das Besondere Interesse an einer Herausgabe vor Abschluss des Hauptsacheverfahren ist besonders darzulegen.