Pressemitteilung, Wiesbaden, 02.04.2007

Nach dem Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht am 29.03.2007 steht zwischen den beiden Agenturen Q, Wiesbaden, und der Q Werbeagentur, München, fest: Das Kennzeichen Q in Alleinstellung darf zukünftig nur die im Jahre 1997 gegründete Wiesbadener Agentur nutzen (www.q-home.de).

Der ebenfalls unter Q aufgetretenen, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt in Q Werbeagentur umfirmierten Agentur in München ist es per Vertragsstrafe untersagt, mit dem Kennzeichen Q in Alleinstellung für Dienstleistungen einer Werbeagentur zu werben. Der 6. Zivilsenat bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl die Schutzfähigkeit des Einzelbuchstabens Q als Unternehmenskennzeichen als auch die Verwechslungsgefahr bei Verwendung von Q in Alleinstellung.

Das Ergebnis hat Präzedenzcharakter: Mit dem Ausgang des Rechtsstreits wurde – soweit ersichtlich – zum ersten Mal die Schutzfähigkeit eines Einzelbuchstabens als Unternehmenskennzeichen bestätigt. In einem geschlossenen Vergleich haben sich die Münchner zudem verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten (mit Ausnahme des Vergleichs) zu tragen und ihren geschäftlichen Auftritt bis zum 31. Juli 2007 zu verändern. Ihre Domainadresse dürfen die Werber aus Bayern jedoch weiterhin nutzen. Damit endet ein Rechtsstreit, der bereits in erster Instanz zugunsten der Wiesbadener Kreativen ausging.

Dem vorausgegangen war das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, das eine Münchner Werbeagentur, die Verwendung des Zeichens Q in Alleinstellung für Dienstleitungen einer Werbeagentur zu unterlassen.

Die 3. Zivilkammer gab den Anträgen der seit 1997 bundesweit tätigen Wiesbadener Werbeagentur Q auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz statt. Die Richter begründeten das klagestattgebende Urteil in Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Einbuchstabenmarken (BGH – Buchstabe K) insbesondere damit, dass einem Unternehmenskennzeichen mit einem Buchstaben genauso wie einer Marke Kennzeichnungskraft zukommt, jedenfalls dann, wenn der Buchstabe keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt besitzt; ein solcher beschreibender Charakter sei im Zusammenhang mit Werbung vorliegend nicht anzunehmen.

Aufgrund der zeitlichen Priorität und des identischen Tätigkeitsbereichs führe damit die Verwendung von „Q“ in Alleinstellung zu einer die Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG begründenden Verwechslungsgefahr (Urt. v. 13.07.2006, Az. 2-03 O 632/05).

Prozessbevollmächtige der Klägerin war die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte.

Rechtsvorschrift:

§ 15 MarkenG – Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen den Absätzen 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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