Pressemitteilung, Dresden/Wiesbaden, 07.03.2006

Das Oberlandesgericht Dresden (14 U 2293/05) hat am heutigen Tage durch sog. „Tischurteil“, d.h. unmittelbar in der mündlichen Berufungsverhandlung, die Berufung auf das Urteil des Landgericht Leipzig (MMR 2006, 113) in der Sache kettenzüge.de zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Senat stützte die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere dahingehend, dass weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDN-Domain kettenzüge.de seitens des Inhabers der Domain kettenzuege.de bestünden.

Auch dem vom Kläger behaupteten Vortrag des sog. „Domain-Grabbings“, den die Klägerin durch das Angebot des Beklagten zum Domainkauf erfüllt sah, erteilte der gut vorbereitete Senat ein Absage.

Wie auch in erster Instanz wurde darauf hingewiesen, dass für ein „Domain-Grabbing“ insbesondere eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits aufgrund des beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht gegeben, da weder ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt wird, noch sich die Klägerin rechtzeitig um die Umlautdomain gekümmert hatte.

Damit wurde auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Leipzig bestätigt, wonach die Registrierung einer generischen Domain, um diese später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil des OLG Dresden ist daher besonders für Domainhändler von praktischer Relevanz, die sich beschreibende IDN-Domains gesichert haben.

Vorinstanz LG Leipzig – kettenzüge.de (MMR 2006, S. 113)

  1. Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.
  2. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.
  3. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.

Urteil LG Leipzig als PDF zum Download