Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Hamburg/Wiesbaden 26. Oktober 2011

Vor dem Landgericht Hamburg ging es um die Frage, ob der Inhaber der Domain fliesen24.com aus einer gleichlautenden Unternehmensbezeichnung sowie diversen Marken mit den Bestandteilen „Fliesen24“ Rechte gegen die seit 2006 verwendete Domain fliesen24.de herleiten kann.

Die Richter der zuständigen Kennzeichenstreitkammer kamen im gestern verkündeten Urteil – Az. 312 O 118/11 – zu dem Ergebnis, dass dem Kennzeichen, wenn überhaupt nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft mit einem sehr engen Schutzbereich zu kommen kann und im Übrigen es sich unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung – Offroad (PDF) es sich um eine erlaubte Benutzung nach § 23 Abs. 2 MarkenG handelt.

Nach dem der Bevollmächtige des Klägers trotz der entsprechenden Anregung des Gerichts die Klage nicht zurück nahm, wurde am 25.10.2011 das Urteil verkündet.

„Leider treten immer wieder Fälle auf, bei den der Inhaber einer eher fragwürdigen Markeneintragung meint, generische Begriffe monopolisieren zu können. Das Vorgehen seit Webspace im Jahre 1999 über Kettenzuege.de bis Rheingau.de ist immer gleich. Nach dem der BGH inzwischen zu diversen Grundsatzfragen Präzedenzfallentscheidung getroffen hat, urteilen auch die Instanzgerichte souverän zu vergleichbaren Fragestellung“ , so Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht, Rechtsanwalt des beklagten Unternehmens.

» Leitsätze und das Urteil im Volltext

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Prozessbevollmächtigte Beklagte

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Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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