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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! __________________________________________________________________ Landgericht
Koblenz zur Anfechtung einer Live-Internetauktion
Der Sulzburger
Bildversteigerungsfall
__________________________________________________________________ Koblenz/Wiesbaden 28. Juli 2011
Leitsätze
1. Irrt ein Internetnutzer bei
einer Live-Auktion über den Preis des Auktionsgegenstandes - hier €
150.000,- statt € 150,-, kann er entsprechend § 119 BGB wirksam wegen
Irrtums anfechten. Das gleiche gilt, wenn er sich nicht darüber bewusst
war, dass er durch Betätigung des Buttons unmittelbar steigert und - nicht
wie bei eBay – noch ein zusätzlicher Bestätigungshinweis erfolgt.
2. Das Auktionshaus ist der richtige Anfechtungsgegner gemäß § 143 BGB, da
jedenfalls die einem Versteigerer erteilte Vollmacht sich auch auf die
Entgegennahme Erklärungen Dritter erstreckt, nicht zuletzt, weil der Name
des Einlieferer typischerweise nicht offenbart wird.
3. Bei Schadensersatz wegen des Vertrauensschadens ist der
Anfechtungsgegner so zu stellen, wie er ohne Abgabe der angefochtenen
Willenserklärung stünde. Macht er dagegen den Differenzbetrag zum
Vorbieter gelten, ist die Klage unschlüssig, weil der entgangene Gewinn
das positive Interesse, nicht in Vertrauensschadens darstellt. Die Entscheidung im Volltext:
LG Koblenz, Urteil vom 28.07.2011, Az. 9 O 353/10
Prozessbevollmächtigte: Rauschhofer Rechtsanwälte - RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de, www.rechtsanwalt.deDie Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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online seit 28.07.2011 (update 08.08.2011)