LG Frankfurt 2-3 O 341/03 – fetenplaner; MMR 2005, 62f. 

Zur Frage der Schutzfähigkeit eines Veranstaltungsmagazins im Internet bei Verwendung der identischen Second-Level-Domain durch Mitbewerber sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

Leitsätze:

  1. Durch Benutzungsaufnahme einer Domain mit einem dahinter liegenden, gleichnamigen Veranstaltungsportal entsteht Kennzeichenschutz als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 MarkenG.
  2. Verwendet ein Mitbewerber die identische Second-Level-Domain nur mit anderen Top-Level-Domains (hier: .org, .net, .com) zur Weiterleitung auf eine Seite im  identischen Dienstleistungsbereich, folgt aus der daraus resultierenden Verwechslungsgefahr ein Anspruch aus Auskunft und Schadensersatz.

Anmerkung:

Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte wies der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt darauf hin, dass er mangels Erfolgsaussichten beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Das Verfahren wurde daraufhin dahingehend beendet, dass die Beklagte neben der Übernahme sämtlicher Kosten und Zahlung einer Aufwandsentschädigung sich verpflichtete, die Domains auf die Klägerin zu übertragen.

Urteil als PDF zum Download