Kein kerngleicher Verstoß
bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2009 - I-20 U
220/08
Das OLG
Düsseldorf hatte sich in zweiter Instanz mit der Reichweite eines
Unterlassungsvertrages und den Voraussetzungen der sog. Kerntheorie zu
beschäftigen. Die Beklagte hatte Waren bei eBay verkauft und dabei keine
Widerrufsbelehrung verwendet. Daraufhin wurde sie von der Klägerin
abgemahnt und verpflichtete sich infolgedessen „es
zu unterlassen, den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das
Bestehen eines Widerrufs- / Rückgaberechtes zu informieren“. In der
Folgezeit verwendete die Beklagte dann zwar eine Widerrufsbelehrung, die
jedoch fehlerhaft war, sodass die Klägerin die Vertragsstrafe forderte.
Die erste Instanz gab der Klägerin recht. Dieses Urteil wurde nun von dem
OLG Düsseldorf aufgehoben. Die Richter stellten klar, dass die allgemein
gehaltene Formulierung „nicht ordnungsgemäß“ nicht dahingehend interpretiert werden
dürfe, dass jeder denkbare Verstoß im Rahmen der Widerrufs- und
Rückgabebelehrung zu der Verwirkung der Vertragsstrafe führe. Dazu habe
sich die Unterlassungsschuldnerin nicht verpflichtet und es liege auch
kein kerngleicher Verstoß vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich
die Beklagte verpflichten wollte, eine inhaltlich in jeder Hinsicht
zutreffende Belehrung bereit zu stellen (deren Inhalt ohnehin dem Wandel
der Rechtsprechung unterworfen und noch nicht höchstrichterlich geklärt
ist). Sie habe sich lediglich dazu verpflichtet, überhaupt über das
Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren.
Weitere Tipps:
Zu Recht abgemahnt?
Internet World
Business 12-2008 , Seite
10
Ruhig
Blut bei Abmahnungen,
internet WORLD, 1/2004, S.
26
Abmahnungen im Internet;
Podcast HR-Info: Erst
abgemahnt, dann abgesahnt - Abzocke im Internet (25:02h, 6 MB)
mit freundlicher Genehmigung von

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