Wettbewerbsrecht


 

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Kein kerngleicher Verstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung


OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2009 - I-20 U 220/08

Das OLG Düsseldorf hatte sich in zweiter Instanz mit der Reichweite eines Unterlassungsvertrages und den Voraussetzungen der sog. Kerntheorie zu beschäftigen. Die Beklagte hatte Waren bei eBay verkauft und dabei keine Widerrufsbelehrung verwendet. Daraufhin wurde sie von der Klägerin abgemahnt und verpflichtete sich infolgedessen „es zu unterlassen, den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs- / Rückgaberechtes zu informieren“. In der Folgezeit verwendete die Beklagte dann zwar eine Widerrufsbelehrung, die jedoch fehlerhaft war, sodass die Klägerin die Vertragsstrafe forderte. Die erste Instanz gab der Klägerin recht. Dieses Urteil wurde nun von dem OLG Düsseldorf aufgehoben. Die Richter stellten klar, dass die allgemein gehaltene Formulierung „nicht ordnungsgemäß“ nicht dahingehend interpretiert werden dürfe, dass jeder denkbare Verstoß im Rahmen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zu der Verwirkung der Vertragsstrafe führe. Dazu habe sich die Unterlassungsschuldnerin nicht verpflichtet und es liege auch kein kerngleicher Verstoß vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, eine inhaltlich in jeder Hinsicht zutreffende Belehrung bereit zu stellen (deren Inhalt ohnehin dem Wandel der Rechtsprechung unterworfen und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist). Sie habe sich lediglich dazu verpflichtet, überhaupt über das Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren.

Weitere Tipps:

Zu Recht abgemahnt?
Internet World Business 12-2008 , Sei
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Ruhig Blut bei Abmahnungen

internet WORLD, 1/2004, S. 26

Abmahnungen im Internet;
Podcast HR-Info: Erst abgemahnt, dann abgesahnt - Abzocke im Internet (25:02h, 6 MB) 
mit freundlicher Genehmigung von

 

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