|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
E-Mails: Postfächer unbedingt regelmäßig checken,
Internetworld 08/03, S. 19
Im
Rahmen der Klage eines Geschäftsführers gegen seine Kündigung hatte das
Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.04.2002, Az.2 HKO 9434/01)
insbesondere die Frage zu entscheiden, wann eine E-Mail zugegangen ist. In
Betracht kamen für den Zugang entweder bereits die Mailbox oder aber erst nach
Abruf durch den Client der PC des Geschäftsführers. Die Frage des Zugangs war
entscheidend für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, da der
Geschäftsführer sich in Urlaub befand.
Urteilsgründe:
Verkürzt dargestellt
entschied das Gericht für die Frage des Kündigungszugangs, dass derjenige der
im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer „Internet-Adresse“
auftrete, den Zugang einer E-Mail bereits dann gegen sich wirken lassen muss,
wenn sich eine E-Mail in seiner Mailbox befindet. Wegen der Schnelligkeit der
E-Mail-Übermittlung gilt der Zugang während der Geschäftszeiten am Tag des
Eingangs als erfolgt.
Durch rechtzeitigen Zugang
war die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages rechtzeitig und daher
die Klage gegen eine ordentlichen Kündigung ohne Erfolg.
Urteilsanalyse:
Das Gericht setzte
zutreffend die in der juristischen Literatur ganz herrschende Meinung in seinem
Urteil um. In konsequenter Anwendung der Grundsätze aus der nicht-virtuellen
Welt, bei der einen Brief auch bereits im Briefkasten und nicht erst bei dessen
Öffnung zugeht, befand das Landgericht den Zugang der E-Mail als am selben Tage
zugegangen. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers „geht
das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über (…), wenn Störungen in
seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner
Mailbox“.
Diese auf den ersten Blick
vielleicht überspannt wirkenden Anforderungen entsprechen aber spiegelbildlich
den übliche Pflichten im Geschäftsverkehr bei körperlicher Post. Jeder,
insbesondere im geschäftlichen Verkehr, hat sich um die Funktionsfähigkeit
seines Posteingangs mit der entsprechenden Sorgfalt zu kümmern.
Praxistipp:
Für den geschäftlichen
Verkehr bedeutet das Urteil, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr
seine E-Mailadresse angibt, seine Mailbox regelmäßig zu leeren hat, da
ansonsten die Gefahr besteht, Fristen zu versäumen.
Unabhängig davon sei ergänzt,
dass durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz zwar die so genannte gewillkürte
Schriftform in § 127 BGB erleichtert wurde. Darauf hinzuweisen ist indes, dass
für verschiedene Erklärung, die der gesetzlichen Schriftform bedürfen, E-Mail
nicht ausreicht. Beispielsweise ist daher die Kündigung eines Arbeitsvertrages
gem. 623 BGB (≠ Geschäftsführervertrag) oder ein Schuldversprechen gem.
§ 780 BGB in elektronischer Form formunwirksam.
Da der Absender ohnehin den
Zugangsbeweis zu führen hat, ist wegen des Risikos eines entsprechenden
Bestreitens durch den Adressaten bei wichtigen Erklärungen noch immer der
postalische Weg (Einschreiben/Rückschein) zu empfehlen, solange nicht ein
elektronischer Zeitstempel mit einer entsprechenden digitalen Signatur den
Zugang faktisch unwiderlegbar bestätigt.
|