
Abmahnung bei Filesharing
In
technischer Hinsicht werden beim Filesharing Daten (z.B. Dokumente, Filme,
Musiktitel, Computerspiele etc.) von einem fremden Rechner kopiert (sog.
Download) und gleichzeitig andere Daten versandt (Upload für weitere
Nutzer). Dieses Procedere des gleichzeitigen Uploadens ist vielen Nutzern
häufig nicht bekannt. Ebenfalls unbekannt sind zudem die rechtlichen
Konsequenzen, da es sich in den aller meisten Fällen - abgesehen von
Shareware, freier Software oder Werken, bei denen die Schutzfrist
abgelaufen ist - um Urheberrechtsverletzungen handelt. Hinzu kommt, dass
seit der Umsetzung des sog. „2. Korbes“ am 01.01.2008 auch das
Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken rechtswidrig ist.
Rechtlich betrachtet kann der Filesharer mit Hilfe seiner
IP-Adresse ermittelt werden und seit in Kraft treten des Gesetzes
zur Vorratsdatenspeicherung am 01.01.2008 ist zudem eine Speicherung der
Verbindungsdaten bei dem Internetserviceprovider für eine Dauer von sechs
Monaten vorgesehen; diese Regelung ist seit dem 01.01.2009 verpflichtend.
Für
viele Betroffene kommt erschwerend hinzu, dass es sich vielfach auch um
Fälle handelt, in denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter
(z.B. Eltern für ihre Kinder; sog. Störerhaftung) zur Verantwortung
gezogen wird. Auch hierzu gibt es eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen,
die sich v.a. mit der Frage beschäftigen, ob und wann eine
Überwachungspflicht des Anschlussinhabers oder des WLAN-Netzbetreibers
entsteht, bzw. welche Verhinderungsmaßnahmen ihm zuzumuten sind. (Z.B. LG
Köln, Urt. v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08; AG Frankfurt a.M., Urt. v.
04.02.2009, 29 C 549/08 - 81 LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008, 12 O
232/08 und 12 O 195/08; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.07.2007, 2-03 O
771/06; LG Leipzig, Beschl. v. 08.02.2008, 05 O 383/08).
Gemäß §
101 Abs. 1 UrhG können die Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach einer
richterlichen Genehmigung direkt bei dem Provider erfragen. Voraussetzung
hierfür ist jedoch eine Verletzung des Urheberrechtes in
„gewerblichem Ausmaß“. Wann das
der Fall ist, ist allerdings in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten.
Zeugenvernehmungen der jeweiligen Ermittler, eidesstattliche
Versicherungen und Screenshots (LG Hamburg, Urt. v. 14.03.2008, 308 O
76/07) werden jedoch meistens nicht als ausreichendes Beweismaterial zum
Nachweis der Urheberrechtsverletzung für die Gerichte angesehen.
Wenn Sie
eine Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne
und entwickeln eine individuelle Lösung für Sie. Wichtig ist zunächst
einmal, die in der Abmahnung gesetzte Frist auf jeden
Fall zu beachten und nicht reaktionslos verstreichen zu
lassen. Die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten
Unterlassungserklärung - die regelmäßig der Abmahnung beigefügt ist -
sowie die Zahlung von Schadensersatz sollte auf keinen Fall ungeprüft
erfolgen, da hier meist viel zu weitgehende Forderungen geltend gemacht
werden. Wir vertreten Ihre Interessen im zivilrechtlichen Bereich und
können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu
vermeiden oder zu senken sowie eine sog. modifizierte
Unterlassungserklärung anzufertigen. siehe auch: Filesharing und 100,- Euro Abmahnkosten
Adeline J.-M. Thamm,
LL.M.
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 04.02.2010