Frankfurt
a.M./Wiesbaden 13. Oktober 2011
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren erneut die Verwendung von
Fantasie-Fachanwaltstiteln sowie die Werbung mit nicht existenten
Fachanwaltstiteln untersagt. Die
Antragstellerin, die ArenoNet
GmbH, welche im Internet unter
www.rechtsanwalt.com ein unabhängiges Anwaltsportal betreibt, sah
insbesondere in der Verwendung des
Titels „Fachanwalt für Internetrecht“
eine Wettbewerbsverletzung eines Mitbewerbers. Dies wurde vom Landgericht
Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.10.2011, Az. 2-03 O 437/11) bestätigt.
Dies unterstreicht noch einmal, dass lediglich rechtlich zulässige
Fachanwaltstitel verwendet werden dürfen.
Die Besonderheit und die Neuerung
in dem bezeichneten Verfahren liegt nunmehr darin, dass dies – soweit
ersichtlich – die erste Entscheidung
eines deutschen Gerichtes zu einer sogenannten „Autocomplete-Funktion“
bzw. „Autosuggest-Funktion“ darstellt. Der Wettbewerber hielt hier nämlich
auf der beanstandeten Webseite eine besondere Art der Suchfunktion vor.
Sobald ein Nutzer im Suchfeld den Suchbegriff eingab, erhielt er – bereits
während der Eingabe, gewissermaßen „Live“ – vom System automatisiert
vorgegebene Vorschläge für Suchbegriffe in einem Pulldown-Menü, die er
verwenden konnte. Hierbei wurden auf der streitigen Webseite bei der
Eingabe der Begriffe „Fachanwalt für
…“ eine Vielzahl von Möglichkeiten für Fachanwälte dem Nutzer vorgegeben.
Neben den zulässigen Fachanwaltstiteln wurden beispielsweise auch die
Titel „Fachanwalt für
Vertragsangelegenheiten“, „Fachanwalt
für Markenrecht“ und „Fachanwalt
für Domainrecht“ vorgeschlagen, welche so gemäß § 1 Fachanwaltsordnung
(FAO) in Verbindung mit § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) überhaupt
nicht existieren.
„Das Gericht hat mit seiner Entscheidung erneut deutlich gemacht,
dass die Verwendung von Fantasie-Fachanwaltstiteln eine
Wettbewerbswidrigkeit darstellt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die
verwendeten (Fachanwalts-)Bezeichnungen vom Wettbewerber selbst „erfunden“
werden, sondern auch dann, wenn der Betreiber für die Vorschläge der
Suchbegriffe technische Hilfsmittel in
Form einer automatisierten
Vorschlagsliste (Autocomplete-/Autosuggest-Funktion) einsetzt. Ein
Wettbewerber muss sich, wenn er sich – zur Automatisierung menschlicher
Handlungen – technischer Hilfsmittel (auf dem neuesten technischen Stand)
bedient, auch die Funktionen und Auswirkungen dieser technischen
Hilfsmittel zurechnen lassen. Diese sind rechtskonform einzurichten und zu
verwenden. Im vorliegenden Fall wäre es unseres Erachtens leicht möglich
gewesen, die automatisiert vorgegebene Vorschlagsliste auf die rechtlich
zulässigen Fachanwaltstitel zu beschränken.“, erläutert Rechtsanwalt
Dr. Steffen Wettig von der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, welche die
Antragstellerin in diesem Verfahren vertritt.
Ergänzend ist auch auf den
Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom
26.08.2011 (Az.: 2-06 O 427/11) hinzuweisen, in welchem das Gericht
kürzlich schon einmal die Verwendung von nicht existenten
Fachanwaltstiteln sowie eine Werbung hiermit untersagte. Aktuell werden
lediglich
20 Fachanwaltstitel vergeben.
»
Beschluss des LG Frankfurt a.M. (vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O
437/11) im
Volltext
(PDF)
Prozessbevollmächtigte:
Rauschhofer Rechtsanwälte,
RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht und RA Dr. Steffen Wettig, Richard
Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396,
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de,
www.rechtsanwalt.de
Die Kanzlei
Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und
Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig
und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.