Pressemitteilung
der Kanzlei Rauschhofer
Rechtsanwälte
_____________________________________________________________
Domain rheingau.de:
Zweckverband Rheingau
nimmt Berufung zurück
Urteil damit rechtskräftig
______________________________________________________________
Wiesbaden/Frankfurt,
23.
November 2011
Nach dem das
Oberlandesgericht Frankfurt am 21.11.2001 darauf
hingewiesen hatte, dass
der Senat der Berufung des Zweckverbandes Rheingau gegen das Urteil des
Landgerichtsfrankfurt keine Erfolgsaussichten beimesse, erklärte der
Zweckverband soeben und damit noch vor der für morgen Vormittag
angesetzten mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Berufung.
Die Domain rheingau.de steht seit längerem im Fokus
der Auseinandersetzung zwischen dem Wiesbadener Internetprovider VISTEC
und der Webagentur Klickrhein auf der einen Seite sowie dem Zweckverband
Rheingau auf der anderen Seite. Aktuell war das Domain-Verfahren beim
Oberlandesgericht Frankfurt anhängig.
Hintergrund des
Rechtsstreites ist, dass der
VISTEC
und
Klickrhein
gemeinsam im Jahre 1998 die Benutzung der Domain
„rheingau.de"
aufgenommen haben. Seitdem präsentiert die Webagentur
Klickrhein
bei der von
VISTEC
gehosteten Domain umfangreiche Informationen über den Rheingau,
insbesondere Sehenswürdigkeiten, einen Veranstaltungskalender, Hotels,
etc.
Nachdem der
Zweckverband zunächst zur Herausgabe der Domain aufforderte und später
durch Rechtsanwälte abmahnen ließ, erhoben die Prozessbevollmächtigten von
VISTEC
und
Klickrhein, Rauschhofer
Rechtsanwälte,
eine
negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M., um
feststellen zu lassen, dass dem Zweckverband keine Ansprüche zustehen.
Daraufhin erhob der Zweckverband Widerklage mit Forderungen auf
Unterlassung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz. Das LG Frankfurt
a.M. wies in der Vorinstanz die Widerklage im Jahre 2010 ab und
verurteilte den Zweckverband zur Tragung der Kosten. Hiergegen legte der
Zweckverband Berufung
ein, über die das OLG Frankfurt nun entscheiden sollte.
Da der
Zweckverband seine Ansprüche zudem auch auf die nachträglich
angemeldete Wort-/Bildmarke „Kulturland
Rheingau“ stützte, stellte der Prozessbevollmächtigte von VISTEC/klickrhein,
Dr. Hajo Rauschhofer, im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung
Löschungsantrag gegen die Marke.
Auch wenn die Wort-/Bildmarke nicht
gelöscht wurde,
stellte das Deutsche Paten- und Markenamt (DPMA) sehr deutlich heraus, dass
„der Wortbestandteil der angegriffenen Marke in Alleinstellung als
Herkunftsangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen glatt
beschreibend“ sei (S. 5 des
Beschlusses). Dies
bedeutet, dass „Kulturland Rheingau“ als Wortfolge nicht schutzfähig ist,
mithin der Zweckverband niemandem untersagen kann, mit dieser Wortfolge zu
werben.
Auf diese Feststellung verwies nun auch der 6.
Zivilsenat des OLG Frankfurt und bewerte „Rheingau“ ebenfalls als glatt
beschreibend ohne jegliche Unterscheidungskraft. Das Gericht gab daher dem
Zweckverband zu bedenken, zur Ersparung weiterer Kosten die Berufung
zurück zu nehmen.
Mit der Rücknahme der Berufung ist die Entscheidung des LG Frankfurt
somit rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar
Rechtsanwalt Dr.
Rauschhofer dazu „Die
Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch das Oberlandedesgericht freute uns natürlich, überraschte uns
indes nicht. Wir haben unsere Bewertung der Rechtslage dem Zweckverband
bereits frühzeitig mitgeteilt und Vergleichsangebote zur Erledigung
gemacht. Nach dem die Verfahren weitergeführt wurden, bedurfte es der
entsprechend breiten Aufstellung, die neben dem Angriff gegen die Marke
noch ein weiteres Verfahren vor dem LG Frankfurt betrifft, indem der
Zweckverband nun voraussichtlich ebenfalls verlieren wird. Die
Entscheidung zur Rücknahme der Berufung nach dem klaren Votum des Senats
ist vernünftig, um weitere Kosten
zu sparen“.
Der Wiesbadener Fachanwalt für IT-Recht dazu weiter: „Da
wir den Inhalt der Seite unter rheingau.de als sehr informativ bewerten,
hoffen wir, dass der Zweckverband nunmehr zur Sacharbeit zurückkehrt und
anstellte gegeneinander mit unseren Mandanten den schönen Rheingau
gemeinsam fördert. Wir hielten und halten die Tür für konstruktive
Vorschläge jederzeit offen.“.
» Hintergrund:
Urteilsbegründung
zu rheingau.de